MITGLIEDSCHAFT PV


MITGLIEDSCHAFT

Diese richtet sich für die Mitglieder des PV nach dem Reglement über die Mitgliederzuteilung beim SEV.

AUFNAHME

Gestützt auf Art. 5 des SEV-Reglements über die Mitgliederzuteilung können in den PV aufgenommen werden:

  • SEV-Mitglieder beim Übergang vom aktiven Dienst in den Ruhestand. Wird der Übertritt in den PV (welcher automatisch erfolgt) nicht gewünscht, findet Art. 6.1 der Statuten SEV Anwendung.
  • Witwen und Witwer verstorbener SEV-Mitglieder bzw. überlebende Partner/innen in eingetragenen Partnerschaften und im Konkubinat lebender Personen; die Einzelheiten über die Aufnahme sind unter Art. 2.3 geregelt.
  • Bezüger/innen von Renten der PK SBB und der PK SEV.
  • Pensionierte SBB-Mitarbeitende, welche eine SUVA-Rente beziehen.
  • Weitere Personen gemäss Art. 2.3 der Statuten SEV

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Sektion. Der Zentralvorstand lädt alle Kolleginnen und Kollegen, die noch nicht Mitglied beim PV sind und welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, herzlich ein, Mitglied zu werden.

Beitrittsformulare erhalten sie von allen Sektionen oder von den Mitgliedern des Zentralausschusses PV, sie können auch direkt aus dem  >> Internet  heruntergeladen werden.

Die Mitgliederbeiträge sind aus dem Untermenu  >> Mitgliederbeitrag ersichtlich.

ZUTEILUNG

Die Mitglieder werden aufgrund ihres Wohnortes einer PV Sektion zugeteilt. Auf Wunsch des Mitgliedes ist die Zuteilung zu einer anderen Sektion möglich. Die betroffenen Sektionen regeln die Einzelheiten unter sich.

HINSCHIED EINES MITGLIEDS

Beim Tod eines verheirateten Mitglieds wird dessen Witwe bzw. Witwer Mitglied des PV. Um die rechtlichen Belange zu erfüllen, erhalten die Witwen/Witwer ein Beitragsformular und bestätigen darauf den Beitritt zum SEV mit ihrer Unterschrift. Die Sektionen klären den definitiven Übertritt innerhalb von vier Monaten ab. Dieses Vorgehen gilt auch für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft sowie im Konkubinat lebenden Personen.